Donnerstag, 3. August 2023

chame da no schriibe

Dienstag, 15. Juni 2010

Überarbeitete SIA 118/343

SIA 118/343.
Seit dem ersten März ist in der Türenbranche ein neuer Wind zu spüren. Mit dem Inkrafttreten der beiden neuen SIA-Normen hat sich die Rechtssicherheit bei der Abwicklung von Türaufträgen verbessert. Doch was hat wirklich geändert?
Bericht von der Schreinerzeitung Nr. 20 von 20.5.2010 (Seite12/13)




Das Normenwerk des Schweizerischen Ingenieur-und Architektenvereins SIA ist wichtig für die Bauwirtschaft, auch wenn seine Anwendung freiwillig ist und nicht in jedem Werkvertrag automatisch zum Bestandteil wird. Von klaren Regelungen profitieren Anbieter und Besteller gleichermassen, so dass heutzutage kaum mehr ohne Verweis auf die Normen ausgeschrieben oder offeriert wird.
Das Bauen ist ein Vorgang, der sich sehr schnell wandelt. Neue Techniken. neue Materialien und veränderte Ansprüche erfordern daher stete Anpassung -auch bei den Normen.

Wichtige Änderungen
Die SIA 343, Türen und Tore, hat eine letzte Anpassung 1990 erfahren und wurde nun auf den neuesten Stand gebracht. Das seit 1.März 2010 gültige Normenwerk hat dabei eine markante Auffrischung erlebt. Miteinbezogen wurden auch europäische Normen. Bereits in der Einteilung sind wichtige Änderungen sichtbar: So war die alte Norm in einen technischen und einen organisatorischen Teil aufgegliedert.
Das neue Werk besteht aus zwei unterschiedlichen Normen. Die SIA 343 befasst sich ausschliesslich mit der technischen Abwicklung.
Für die organisatorische Regelung hat die Kommission mit der SIA 118/343 ein eigenständiges Regelwerk erstellt, welches sich nur mit den Vertragsbedingungen befasst. Die wichtigsten Änderungen sind bei der Ausschreibung und der Vergütung zu finden. Dabei legt die Norm grossen Wert auf ausführliche und detaillierte Informationen in den Ausschreibungsunterlagen. Neben geeigneten Plänen wird die ausschreibende Stelle verpflichtet, eine detaillierte Türenliste zu erstellen.
Dies entlastet die Anbieter bereits in der Offertphase. Mit einer Liste lassen sich die wichtigsten Daten einfach und übersichtlich darstellen. Bisher erfolgte das Aufbereiten der Daten und das Erstellen einer solchen Liste meistens durch den Unternehmer. Erfassungsfehler liessen sich nur schwer ohne Zusatzaufwand korrigieren.

Entflechtung der Planung
Die neue Norm verlangt von der ausschreibenden Stelle viel mehr planerische Vorarbeiten. So muss vor der Projektierung die Funktion definiert sein. Dazu gehören die Benutzbarkeit, die Bedienbarkeit, die Zutrittskontrolle und vieles mehr.
Auch das Planen und Sicherstellen von Schnittstellen zu Türmanagement, Alarmsystemen und zur Stromversorgung ist nicht mehr Unternehmerseitig geschuldet. Damit wird viel Kompetenz an die ausschreibende Stelle verlagert.
Diese Regelung dürfte Unternehmen, die sich bisher nur wenig mit Türen befasst haben, bevorteilen, denn das Planen von komplexen Objekten hat sich mit der Verlagerung vereinfacht. Unternehmen mit hoher Fachkompetenz können beratend den Planern beistehen oder gleich solche Mandate übernehmen.
Durch die Verlagerung der Kompetenzen, und damit bereits bei der Ausschreibung genauer definierten Anforderungen, kommt es zu einer besseren Vergleichbarkeit der Offerten. Dafür dürfte aber die Abrechnung von Mehrleistungen einfacher fallen, weil die geforderten Leistungseigenschaften deutlicher beschrieben werden müssen.

Dicht müssen sie sein
Erstmals hat der Begriff Schlagregensicherheit in einer Türnorm Einzug gehalten. Im Rahmen der Anforderungsklassen unterscheidet das Regelwerk zwischen ungeschützten und geschützten Türen. Letztere müssen je nach Einbauort die Klassen 1B bis 7B aufweisen, wobei 7B einem Prüfdruck von 300 pa entspricht. Ungeschützte Elemente müssen den Klassen 1A bis 9A entsprechen. Für den Hersteller von Türen ist somit wichtig, dass er weiss, ob seine Türe direkt der Bewitterung ausgesetzt ist oder nicht.

Angleichung an VSSM-Gebräuche
Markante Änderungen wurden bei der Vergütung vorgenommen. So bekommen Unternehmer neu die Aufwände für Abklärengen bei speziellen, bewilligungspflichtigen Sicherheitstüren vergütet, wenn sie nicht bereits in der Ausschreibung fixiert waren.
Auch die Verrechnung vieler anderer, meist als inklusive vermuteter Aufwände sind nun klar geregelt. etwa Gerüstarbeiten und Vorbereitungsarbeiten bei Stahlzargen. Insbesondere bei der Montage von Stahlzargen lohnt es sich, die Normen zu kennen. Sie definieren viele Details sehr genau, was in Zukunft viele Diskussionen überflüssig machen wird.
Natürlich greift die Norm nur dann, wenn nichts anderes im Werkvertrag beschrieben ist. Das Erstellen von entsprechenden Rapporten und die zügige Visierung durch die Bauleitung dürften aber die Verrechnung vereinfachen. Die Verrechnung der Auftragssumme wurde an VSSM-Gebräuche angepasst. So wird neu bereits bei der Bestellung 30% des Werkpreises fällig. Weitere 30% sind bei Auslieferung geschuldet und noch einmal 30% nach der Montage. Die restlichen 10% hat der Unternehmer nach dem Erfüllen aller vertraglichen Leistungen und nach Ablauf der Rechnungsprüfungsfrist zugute.
Auch diese Regelungen gelten nur. wenn im Werkvertrag keine anders lautende Regelung getroffen wurde. Das neue Regelwerk schafft: in vielen Bereichen Klarheit und Sicherheit für Unternehmer genauso wie für Bauherren und Architekten. Es schafft: aber auch Klarheit im Angebot. das heisst, Bauherren werden die einzelnen Angebote besser in Bezug auf Preis und Leistung beurteilen können. Unter dem Strich scheint aber ein vorteilhaftes Regelwerk entstanden zu sein. 

Sonntag, 2. Mai 2010

Türenseminar 2010


Dienstag, 23. März 2010

Montag, 1. März 2010

GU Schloss

Montag, 1. Februar 2010

Besuch bei Marchand SA




Marchand-Türen – Ihre lösung
Gegen Brand, Einbruch, Schall und Verformung
Seit über fünf Jahrzehnten fertigt Marchand SA massgeschneiderte System-Türelemente. Und dies in hoher Qualität und Perfektion.
Qualität und Flexibilität ist bei uns Grossgeschrieben

Türfabrik J-P Marchand SA
















Fluchttür-Breiten


Türbreiten
Die nutzbare Breite von Türen in Fluchtwegen ist nach
der möglichen Personenbelegung zu bemessen (siehe
VKF-Brandschutzrichtlinie ”Flucht- und Rettungswege”).
Der Raum mit der grössten Personenbelegung
bestimmt die erforderliche Breite. Die minimale nutzbare
Breite beträgt 900 mm. Je nach Personenbelegung
wird die Breite auf ein Vielfaches von 600 mm
erweitert, d.h. 1200 mm, 1800 mm oder 2400 mm.
Bei zweiflügligen Türen muss der Standflügel nur dann
Fluchtwegeigenschaften aufweisen, wenn der Gehflügel
die geforderte nutzbare Breite nicht aufweist.
900 mm Breite = max. 50 Personen !!